Beurteilung der Prüfung
§ 81
(1) § 81.Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)