Übergangsbestimmungen
§ 81.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf
- 1. zeitverpflichtete Soldaten,
- 2. Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in einer Offiziersfunktion verwendet werden, und
- 3. Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten,
- anzuwenden. Hiebei sind die in den Z 1 und 2 genannten Personen den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und die in der Z 3 genannten Personen den Zeitsoldaten gleichzuhalten.
(2) Die Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Rechtskräftige Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen (einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldstrafen), deren Vollstreckung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 unter Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu vollstrecken.
(4) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Disziplinarstrafe verhängt, deren Rechtskraft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht eingetreten ist, so hat im Fall eines noch nicht erledigten Rechtsmittels die nach diesem Bundesgesetz zuständige zweite Instanz unter Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Wurde kein Rechtsmittel eingebracht und tritt die Rechtskraft des Strafbescheides erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein, so wird der Strafbescheid kraft Gesetzes aufgehoben. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in dieser Instanz zuständige Disziplinarbehörde hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu entscheiden. In keinem Fall darf eine höhere Disziplinarstrafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Pflichtverletzung angedrohte verhängt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Ordnungsstrafverfahren sowie die bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren, in denen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, deren Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, sind kraft Gesetzes eingestellt.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren sind, sofern auch nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren zulässig ist, von den nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Disziplinarkommissionen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren, für die nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren nicht zulässig ist, sind von den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Disziplinarbehörden weiterzuführen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarvorgesetzten anhängigen Disziplinarverfahren sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(8) Eine vorläufige Festnahme, eine vorläufige Dienstenthebung oder eine Dienstenthebung sowie eine Bezugskürzung aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verfügt wurden, gelten als Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061212
alte Dokumentnummer
N4198511121A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)