§ 81 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

V. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen Verweisungen

§ 81.

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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