§ 81 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Betriebsstätte

§ 81

§ 81. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

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