Abschnitt VIII. Schlußbestimmungen.
§ 81.
Alle Rechtsvorschriften über die Einrichtung und den Wirkungsbereich von Behörden, Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten außer Kraft.
Schlagworte
Amt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003466
alte Dokumentnummer
N1194516467S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)