Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 81.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Wochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095561
alte Dokumentnummer
N6196749131L
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