5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen. Verwendung der Mittel.
§ 81.
Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093542
alte Dokumentnummer
N6195545532L
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