§ 81 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Hauptversammlung

§ 81.

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.

(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerlisten (§§ 35, 36) nach Abschluß allfälliger Einspruchsverfahren jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten aufzuteilen.

(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105853

alte Dokumentnummer

N6199118111J

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