Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren
§ 80
(1) § 80.Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.
(2) Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Abs. 2) abzugeben. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. a; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(4) Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete Barsicherheiten sind auf diese Schuld in Anrechnung zu bringen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht erst, wenn der vorgeschriebene Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 38 und Art. II)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 30)
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