§ 80 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

3. Luftschiffpiloten.

§ 80

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

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