Zweigwahlkommissionen
§ 80
(1) § 80.Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist, können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
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