5. Abschnitt
Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen Bakkalaureatsarbeiten
§ 80.
(1) Im Bakkalaureatsstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bakkalaureatsarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
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