§ 80 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2006

5. Abschnitt

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen Bachelorarbeiten

§ 80.

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078072

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