§ 80 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

5. Abschnitt

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen Bachelorarbeiten

§ 80.

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der geltenden Fassung zu beachten.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196481

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