Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
§ 80.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042764
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