§ 80.
Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046208
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