Inkrafttreten
§ 80.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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