§ 80 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Prüfungsprotokoll

§ 80

(1) § 80.Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum und Dauer der Prüfung,
  3. 3. Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)