§ 80 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80

(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

  1. 1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
  2. 2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
  3. 3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
  4. 4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
  5. 5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken (Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie mit dem Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung,
  6. 6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
  7. 7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
  8. 8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
  9. 9. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
  10. 10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
  11. 11. Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub (Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L) bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen gewährleistet erscheint.

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