Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951 und § 22 des BG, BGBl. Nr. 328/1968.
Register und Vormerkungen.
§. 80.
Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.
Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.
Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951 und § 22 des BG, BGBl.
Nr. 328/1968.
Schlagworte
Notwendigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000156
alte Dokumentnummer
N1189613512P
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