§ 80 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 80

(1) § 80.Die Bemessung

  1. 1. der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 75 und
  2. 2. - wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 79

    bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.

(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.

(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.

(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes in der Zeit

  1. 1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen E 1, A 1, A 2, M BO 1,

    M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder

  1. 2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1

    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 72 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte.

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