4. Teil
Strahleneinrichtungen
1. Abschnitt
Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen Allgemeine Bestimmungen
§ 80.
(1) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlung dienen und nicht in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden.
(2) Röntgeneinrichtungen für die nichtmedizinische Anwendung müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern
- 1. sie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 sind oder
- 2. dies nicht durch die Art der Anwendung ausgeschlossen ist.
(3) Für jede Röntgeneinrichtung müssen die zugehörigen Begleitpapiere anlässlich des Inverkehrbringens vom Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden und während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen. Die Begleitpapiere haben mindestens zu umfassen:
- 1. eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die auch den vom Inverkehrbringer vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig beschreibt;
- 2. Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
- 3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4. eine Wartungsanleitung.
Schlagworte
Humanmedizin, Zahnmedizin, Medizin
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077979
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