§ 7c KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1972

Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

§ 7c

(1) Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen zur Speicherung, Erwärmung und Druckminderung und zur Mischung des Flüssiggases mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet sein.

(2) Die Kraftstoffanlage darf nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen. Der Abstand der Kraftstoffanlage von einer ebenen Fahrbahn muß auch bei größter Durchfederung des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragen. Der Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen von den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus elastischem Material abgedeckt sein.

(3) Die Verbrennungsluft für den Motor darf nicht den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen entnommen werden können.

(4) Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur benützt werden können, wenn die jeweils andere abgesperrt ist.

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