§ 7c
Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes
Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes ist, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, anzustreben, dass durch die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen das Landschaftsbild nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird.
31.01.2013
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