§ 7c K-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 7c

Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes

Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes ist, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, anzustreben, dass durch die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen das Landschaftsbild nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird.

31.01.2013

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