Antragstellung
§ 7a.
(1) Vorzulegende Unterlagen sind grundsätzlich im Original beizubringen. Leasing- bzw. Kammerbestätigungen, die vom Aussteller per Fax- oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übersendet werden sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokument.
(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
- 1. Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
- 2. Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.
Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten.
- 3. Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:
- a) Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,
- b) persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
- c) Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
- d) Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
- e) Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
- f) Schenkungsvertrag,
- g) gerichtliches Urteil,
- h) gerichtlicher Beschluss,
- i) Einantwortungsurkunde,
- j) Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
- k) Zuschlag bei Versteigerung,
- l) Einbringungsvertrag,
- m) Leasingbestätigung,
- n) Benützungsüberlassungserklärung.
- 4. Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
- a) Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
- b) Bestätigung durch Behörde,
- c) Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
- d) Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.
- 5. Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
5.1. Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
- a) gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz,
- b) Meldebestätigung.
5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Adresse laut Angabe des Antragstellers.
5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.
5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
- a) Gewerbeschein,
- b) Auszug aus dem Firmenbuch.
5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
- a) Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
- aa) Gewerbeschein,
- bb) Auszug aus dem Firmenbuch.
- b) Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.
- c) Vereine
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Eine inhaltlich aktuelle Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde im Original oder Kopie über den Wortlaut, die Vertretung und den Sitz des Vereins.
- 6. Als Nachweis, dass im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz besteht, gilt: Feststellung gemäß § 40a Abs. 5 Z 4 KFG 1967.
- 7. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:
- a) Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967
Ein Typenschein, ein Einzelgenehmigungsbescheid oder ein Nachweis für die Zulassung ist ausgenommen die Fälle der Z 8 unbedingt vorzulegen.
- b) Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967
Eine Versicherungsbestätigung kann im Original einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.
- c) Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967
Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 21 oder 22 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
- d) Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges nach Eigenimport ist eine Bestätigung des Finanzamtes über die steuerliche Unbedenklichkeit vorzulegen. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.
- e) Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: “Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.") vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.
- 8. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967
Bei Fehlen eines Nachweises gemäß § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967 ist ein Prüfgutachten gemäß § 29 Abs. 4 oder § 31 Abs. 2 oder § 56 Abs. 1 KFG 1967 vorzulegen.
- 9. Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt:
Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Teils 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.
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