§ 7a VKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Recht auf Information

§ 7a

Während eines Karenzurlaubes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)