§ 7a PUG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 7a.

Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 3 Abs. 10 und 11 sowie des § 6 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privatuniversitäten noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007385

Dokumentnummer

NOR40202008

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