Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 7a.
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 3 Abs. 10 und 11 sowie des § 6 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privatuniversitäten noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20007385
Dokumentnummer
NOR40202008
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