Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980
§ 7a. Betriebsversuche
Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145815
alte Dokumentnummer
N9195721088L
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