§ 7a KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute

§ 7a.

 Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40181246

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