Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
§ 7a.
Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Gesetzesnummer
20009410
Dokumentnummer
NOR40181246
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