§ 7a KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 335/2018

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute

§ 7a.

Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute

  1. 1. für die in § 7b Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2. für die in § 7b Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 335/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40210147

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