§ 7a.
(1) Nach Abschluß des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben hat die Brenner Eisenbahn GmbH für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in der Verordnung nach § 3 festlegen, daß diese Strecke oder Teile derselben von der Brenner Eisenbahn GmbH der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu übergeben sind, wenn dies für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) dieser Strecke (Streckenteile) geboten ist.
(2) Ist einem Dritten die Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 zum Bau und zum Betrieb einer solchen Strecke (Streckenteiles) verliehen worden, sind diese Strecke (dieser Streckenteil) oder die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungsleistungen sowie erworbene Rechte und Pflichten dem Dritten nach Aufhebung der Verordnung nach § 3 zu übergeben, wenn der Dritte in die erworbenen Rechte und Pflichten eintritt, soweit sie rechtlich überbindbar sind, und wenn der Dritte die bisherigen Kosten ersetzt bzw. diesbezüglich in einem Vertrag über die Beteiligung des Dritten an der Kostentragung (Public-Private-Partnership-Modell) anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 ist zugunsten des Dritten sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR12092057
alte Dokumentnummer
N5199959414L
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