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§ 7a.
(1) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 3 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
(2) Ein Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat er ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der Marktbetreiber ein MTF bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090097
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