§ 7a Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2010

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a.

(1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.

(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:

  1. 1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,
  2. 2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,
  3. 3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,
  4. 4. Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und
  5. 5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

  1. 1. die Studienbeihilfebehörde,
  2. 2. die Finanzämter und
  3. 3. die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.

(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

  1. 1. Matrikelnummer;
  2. 2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  7. 7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
  8. 8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

    § 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

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