§ 7 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2005

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Zuteilung aus der Reserve

§ 7.

(1) Die Behandlung der Anträge auf Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an jene Anlagen, die nach dem 24. März 2004 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, hat in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung dieser Genehmigungen zu erfolgen.

(2) Der Anlageninhaber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Wochen nach Genehmigung einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve unter Beifügung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids vorzulegen. Der Antrag hat Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 EZG sowie § 11 Abs. 7 Z 1, 3 und 4 EZG zu umfassen. Bei Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genehmigt wurden, beginnt der Fristenlauf mit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Die Erteilung des Zuteilungsbescheids erfordert das Vorliegen der Genehmigung nach § 4

EZG.

(3) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Anlage jährlich ab dem Jahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 11 Abs. 7 EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:

Zuteilung tief (05-07) = Allokationsbasis * PF tief A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis der Anlage ist analog zu § 11 Abs. 7 EZG festzulegen.
  2. 2. Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PF tief A) sind § 4 Z 2 und Anhang 2 analog anzuwenden.

(4) Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.

(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres oder für das Jahr 2007 bis 30. Oktober heraus, dass eine Zuteilung aus der Reserve vorgenommen, die Anlage jedoch nicht in Betrieb gesetzt wurde, so sind die Emissionszertifikate wieder jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die nicht in Betrieb gegangene Anlage angehören würde.

(6) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 EZG und Abs. 5 der Reserve zuzuführen sind, sind an jene Anlageninhaber, deren Antrag auf Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve mangels verfügbarer Emissionszertifikate nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden konnte, ebenfalls in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids zuzuteilen.

(7) Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 30. September 2007 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2007 mit Bescheid zu erledigen.

(8) Als Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß § 11 Abs. 4 EZG wird der 30. November 2007 festgelegt. Allenfalls in der Reserve verbliebene Emissionszertifikate sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am Markt zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20003904

Dokumentnummer

NOR40061936

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