§ 7 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung Zuckerrübenanbaufläche

§ 7.

Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 15. Mai eines jeden Jahres der AMA für das laufende Wirtschaftsjahr jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung mitzuteilen. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200555

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