Meldung Zuckerrübenanbaufläche
§ 7.
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat bis zum 15. Mai eines jeden Jahres der AMA für das laufende Wirtschaftsjahr jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung mitzuteilen. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200555
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
