Zu § 93 Abs. 7 ZollG
§ 7.
(1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.
Schlagworte
Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051500
alte Dokumentnummer
N3199215075L
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