Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung
§ 7.
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 6 Abs. 1 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6 Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach § 3 Abs. 3, 5 und 8 sowie Sanktionen nach § 6 Abs. 1 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.
(5) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
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