§ 7 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Holztrift.

§ 7

Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift wird durch die forstrechtlichen Vorschriften geregelt. Sie unterliegt jedoch auch der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)