Meldungen durch Dritte
§ 7.
Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005441
Dokumentnummer
NOR40090739
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