Ernennung der Offiziere
§ 7.
(1) Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG ernennt der Bundespräsident die Berufsoffiziere. Gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG kann der Bundespräsident das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren bestimmter Dienstgrade übertragen.
(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden; die Ernennung gilt für jeden dieser Stände. Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 8)
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062732
alte Dokumentnummer
N4199012326J
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