§ 7 WFG. 1938

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1938

§ 7.

(1) Die Bürgschaft (§ 1346 a. b. G. B.) erstreckt sich - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Nebengebühren.

(2) Bei Zinsen erstreckt sich die Bürgschaft jedoch nur auf nicht ältere als dreijährige Rückstände an vertragsmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen. Bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren erstreckt sie sich nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag dafür vereinbarten Kaution.

(3) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Bundesschatz geltend machen, wenn der Schuldner trotz einer eingeschriebenen Mahnung des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat, und zwar auch dann, wenn er oder ein Dritter gegen den Schuldner eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung eingeleitet hat. Eine vorhergehende Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner in Konkurs verfallen oder unbekannten Aufenthaltes ist und den Gläubiger keine grobe Nachlässigkeit trifft.

(4) Wird die verpfändete Liegenschaft (das verpfändete Baurecht) zwangsweise versteigert und das zweitstellige Hypothekardarlehen samt Nebengebühren aus der Verteilungsmasse nicht vollständig berichtigt, so hat der Bundesschatz den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Absatz 1 und 2) zu ersetzen, gleichviel, ob die Forderung fällig geworden ist oder nicht.

(5) Ersteht der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Baurecht) und veräußert er diese Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so hat er den gegenüber dem Meistbot erzielten Mehrerlös bis zur Höhe des vom Bundesschatz ersetzten Ausfalles diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind die den Wert der Liegenschaft (des Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen (§ 1, Absatz 4, des Gesetzes, betreffend die Gebührenbefreiung von Liegenschaftserwerbungen durch Geldinstitute, B. G. Bl. Nr. 71/1935, in der Fassung des Gesetzes, betreffend einige abgabenrechtliche Sonderbestimmungen, B. G. Bl. Nr. 24/1937) und die dem Gläubiger aus der Erstehung der Liegenschaft (des Baurechtes) erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös abzuziehen.

(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen abgeschlossene Vereinbarung einen Ausfall, so hat ihn der Bundesschatz zu ersetzen, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung der Vereinbarung zugestimmt hat.

(7) Der Bundesschatz hat binnen drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft Zahlung zu leisten.

(8) Gerät der Schuldner mit vertragsmäßigen Verpflichtungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen in Verzug und übersteigt der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe von einer und einer halben Halbjahrsannuität (drei Vierteljahrsannuitäten), so hat der Gläubiger das Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen zwei Monaten davon zu verständigen.

(9) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Forderung aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen die Einleitung der Zwangsversteigerung oder gelangt ihm zur Kenntnis, daß ein Dritter eine Zwangsversteigerung in die verpfändete Liegenschaft (das verpfändete Baurecht) eingeleitet hat, so hat er das Bundesministerium für soziale Verwaltung davon ohne Verzug zu verständigen.

(10) Auf Verlangen des Bundesministers für soziale Verwaltung hat der Gläubiger

  1. a) nach Maßgabe des Darlehensvertrages das zweitstellige Hypothekardarlehen zur Gänze fällig zu stellen,
  2. b) zur Hereinbringung rückständiger Leistungen des Schuldners binnen drei Monaten die Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft (des verpfändeten Baurechtes) einzuleiten und zu betreiben.

(11) Wird die zweitstellige Darlehensforderung ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung ganz oder zum Teil eingelöst (§§ 462, 1422, 1423 a. b. G. B.), so erlischt die Bürgschaft für den eingelösten Betrag.

Schlagworte

Verzugszinsen

BGBl. Nr. 71/1935, BGBl. Nr. 24/1937

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144684

alte Dokumentnummer

N9193812277I

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