§ 7 WFA-FinAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vereinfachte Berechnung

§ 7

Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.

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