Restzuckergehalt
§ 7.
Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20007217
Dokumentnummer
NOR40127843
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)