§ 7 WeinBVO

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2014

Restzuckergehalt

§ 7.

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.

(2) Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
  2. 2. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
  3. 3. mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40164101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)