§ 7 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen

§ 7

Sofern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen.

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