§ 7 WaffGebrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1969

ABSCHNITT II

Lebensgefährdender Waffengebrauch

§ 7.

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. 1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. 2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. 3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. 4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR40260928

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