§ 7 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Hausrat

§ 7.

(1) Genehmigungen und Bescheinigungen sind für andere als lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, nicht erforderlich, es sei denn,

  1. 1. daß sie im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates erworben wurden, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, und nun in diesen Staat eingeführt werden sollen, oder
  2. 2. daß sie im Anhang II des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, in jenem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist, und in der Folge in den Staat eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war.

(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe nicht vorliegen, können gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 lebende Tiere des persönlichen Gebrauchs vorübergehend aus-, wiederaus- oder eingeführt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß

  1. 1. die Exemplare eine Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz aufweisen,
  2. 2. die vorübergehende Aus-, Wiederaus- oder Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken stattfindet und
  3. 3. die Exemplare sich im Eigentum des Bestätigungswerbers befinden.

(4) Bestätigungen nach Abs. 3 sind bei jeder Aus-, Wiederaus- und Einfuhr den österreichischen Zollstellen vorzulegen. Im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Bestätigung ist diese durch die zuständige Behörde für ungültig zu erklären.

Schlagworte

Ausfuhr, Wiederausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139473

alte Dokumentnummer

N8199654572J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)