§ 7 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

§ 7

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1. Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. 2. International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. 3. Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131859

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