Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7
(1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung, stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
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