§ 7 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7.

Die Prüfungsgebiete gemäß § 6 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122411

alte Dokumentnummer

N7198816867J

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